Akteure

Anbieter

Entwickelt ein KI-System und bringt es in Verkehr.

Art. 3(3)Art. 16

Definition

Ein Anbieter entwickelt ein KI-System oder -Modell — oder lässt es entwickeln — und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nimmt es in Betrieb. Anbieter tragen die weitreichendsten Pflichten, einschließlich der maschinenlesbaren Kennzeichnung synthetischer Ausgaben nach Artikel 50.

Was das für Ihren Shop bedeutet

Ihr Shop ist in der Regel nicht Anbieter des Bildmodells. Wer ein KI-System jedoch unter eigener Marke weitervertreibt, kann Anbieterpflichten übernehmen.

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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