Artikel 16
Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
HochrisikoAnwendbar ab 2. August 2026
Gilt für: Anbieter
Artikel 16 bündelt die Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen vor und nach dem Inverkehrbringen.
Kernpunkte
- Einhaltung aller Anforderungen des Kapitels III sicherstellen
- Qualitätsmanagementsystem betreiben, Dokumentation und Protokolle aufbewahren
- Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung
- System in der EU-Datenbank registrieren und Korrekturmaßnahmen ergreifen
- Kontaktangaben nennen und mit den Behörden zusammenarbeiten
Verwandte Begriffe
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