Artikel 16

Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

HochrisikoAnwendbar ab 2. August 2026
Gilt für: Anbieter

Artikel 16 bündelt die Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen vor und nach dem Inverkehrbringen.

Kernpunkte

  • Einhaltung aller Anforderungen des Kapitels III sicherstellen
  • Qualitätsmanagementsystem betreiben, Dokumentation und Protokolle aufbewahren
  • Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung
  • System in der EU-Datenbank registrieren und Korrekturmaßnahmen ergreifen
  • Kontaktangaben nennen und mit den Behörden zusammenarbeiten

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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