Akteure

Einführer

In der EU ansässige Person, die ein KI-System aus einem Drittland in Verkehr bringt.

Art. 3(6)Art. 23

Definition

Ein Einführer ist eine in der Union ansässige Person, die ein KI-System mit dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen Person in der EU in Verkehr bringt. Vor der Bereitstellung muss er Konformitätsbewertung, Dokumentation und CE-Kennzeichnung prüfen.

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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