Artikel 43

Konformitätsbewertung

HochrisikoAnwendbar ab 2. August 2026
Gilt für: Anbieter

Vor dem Inverkehrbringen eines Hochrisiko-KI-Systems muss der Anbieter das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren abschließen.

Kernpunkte

  • Interne Kontrolle nach Anhang VI oder notifizierte Stelle nach Anhang VII
  • Der Weg hängt vom Anwendungsfall und der Anwendung harmonisierter Normen ab
  • Wesentliche Änderungen erfordern eine neue Bewertung
  • Bescheinigungen notifizierter Stellen sind befristet und verlängerbar
  • Dokumentation aufbewahren und Behörden zugänglich machen

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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