Artikel 72

Beobachtung nach dem Inverkehrbringen

HochrisikoAnwendbar ab 2. August 2026
Gilt für: Anbieter

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen ein dokumentiertes System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen einrichten, das Art und Risiken des Systems angemessen berücksichtigt.

Kernpunkte

  • Leistungsdaten über die gesamte Lebensdauer erheben und auswerten
  • System auf einem dokumentierten Beobachtungsplan aufbauen
  • Daten der Betreiber einbeziehen, soweit relevant
  • Erkenntnisse in das Risikomanagement zurückspielen
  • Meldepflichten bei schwerwiegenden Vorfällen unterstützen

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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