Artikel 72
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
HochrisikoAnwendbar ab 2. August 2026
Gilt für: Anbieter
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen ein dokumentiertes System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen einrichten, das Art und Risiken des Systems angemessen berücksichtigt.
Kernpunkte
- Leistungsdaten über die gesamte Lebensdauer erheben und auswerten
- System auf einem dokumentierten Beobachtungsplan aufbauen
- Daten der Betreiber einbeziehen, soweit relevant
- Erkenntnisse in das Risikomanagement zurückspielen
- Meldepflichten bei schwerwiegenden Vorfällen unterstützen
Verwandte Begriffe
Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.