Artikel 49
Registrierung in der EU-Datenbank
HochrisikoAnwendbar ab 2. August 2026
Gilt für: Anbieter · Betreiber
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen — und bestimmte Betreiber, die Behörden sind — müssen sich vor dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme in der EU-Datenbank registrieren.
Kernpunkte
- Anbieter registrieren sich selbst und jedes Hochrisikosystem
- Behördliche Betreiber registrieren ihre Nutzung
- Registrierung umfasst die Angaben nach Anhang VIII
- Auch Systeme mit Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3 werden registriert
- Der Großteil der Datenbank ist öffentlich zugänglich
Verwandte Begriffe
Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.