Artikel 49

Registrierung in der EU-Datenbank

HochrisikoAnwendbar ab 2. August 2026
Gilt für: Anbieter · Betreiber

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen — und bestimmte Betreiber, die Behörden sind — müssen sich vor dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme in der EU-Datenbank registrieren.

Kernpunkte

  • Anbieter registrieren sich selbst und jedes Hochrisikosystem
  • Behördliche Betreiber registrieren ihre Nutzung
  • Registrierung umfasst die Angaben nach Anhang VIII
  • Auch Systeme mit Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3 werden registriert
  • Der Großteil der Datenbank ist öffentlich zugänglich

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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