Artikel 4
KI-Kompetenz
Alle SystemeAnwendbar ab 2. Februar 2025
Gilt für: Anbieter · Betreiber
Anbieter und Betreiber müssen ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals und der in ihrem Auftrag handelnden Personen sicherstellen — unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen, Erfahrung und Einsatzkontext.
Kernpunkte
- Gilt für alle Akteure, unabhängig von der Risikostufe
- Personal und Dienstleister, die KI bedienen, brauchen passende Schulung
- Maßnahmen sind an Kontext und Betroffene anzupassen
- In Kraft seit dem 2. Februar 2025
- Für Händler: Wer KI-Bilder erstellt oder veröffentlicht, sollte die Kennzeichnungsregeln kennen
Verwandte Begriffe
Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.