Artikel 4

KI-Kompetenz

Alle SystemeAnwendbar ab 2. Februar 2025
Gilt für: Anbieter · Betreiber

Anbieter und Betreiber müssen ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals und der in ihrem Auftrag handelnden Personen sicherstellen — unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen, Erfahrung und Einsatzkontext.

Kernpunkte

  • Gilt für alle Akteure, unabhängig von der Risikostufe
  • Personal und Dienstleister, die KI bedienen, brauchen passende Schulung
  • Maßnahmen sind an Kontext und Betroffene anzupassen
  • In Kraft seit dem 2. Februar 2025
  • Für Händler: Wer KI-Bilder erstellt oder veröffentlicht, sollte die Kennzeichnungsregeln kennen

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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