Artikel 14
Menschliche Aufsicht
HochrisikoAnwendbar ab 2. August 2026
Gilt für: Anbieter · Betreiber
Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass natürliche Personen sie während der Nutzung wirksam beaufsichtigen können.
Kernpunkte
- Aufsichtsmaßnahmen eingebaut oder durch den Betreiber umsetzbar
- Aufsichtspersonen kennen Fähigkeiten, Grenzen und Automatisierungsverzerrung
- Möglichkeit, Ausgaben zu ignorieren, zu überschreiben oder rückgängig zu machen
- Möglichkeit, sicher einzugreifen oder das System zu stoppen
- Betreiber setzen kompetente, geschulte und ausgestattete Personen ein
Verwandte Begriffe
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