Artikel 14

Menschliche Aufsicht

HochrisikoAnwendbar ab 2. August 2026
Gilt für: Anbieter · Betreiber

Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass natürliche Personen sie während der Nutzung wirksam beaufsichtigen können.

Kernpunkte

  • Aufsichtsmaßnahmen eingebaut oder durch den Betreiber umsetzbar
  • Aufsichtspersonen kennen Fähigkeiten, Grenzen und Automatisierungsverzerrung
  • Möglichkeit, Ausgaben zu ignorieren, zu überschreiben oder rückgängig zu machen
  • Möglichkeit, sicher einzugreifen oder das System zu stoppen
  • Betreiber setzen kompetente, geschulte und ausgestattete Personen ein

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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