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Pflichten

Menschliche Aufsicht

Hochrisikosysteme müssen wirksam durch Menschen beaufsichtigt werden.

Art. 14Art. 26(2)

Definition

Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass natürliche Personen sie während der Verwendung wirksam beaufsichtigen können — Grenzen verstehen, Ausgaben überwachen sowie eingreifen oder das System stoppen können. Der Anbieter baut die Maßnahmen ein, der Betreiber setzt geeignete Personen dafür ein.

Verwandte Begriffe

Verwandte Pflichten

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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