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Pflichten

Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)

Vorabbewertung für bestimmte Betreiber.

Art. 27

Definition

Bestimmte Betreiber — öffentliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienste sowie Betreiber bestimmter Kredit- und Versicherungsscoring-Systeme — müssen vor der ersten Nutzung die Auswirkungen eines Hochrisikosystems auf die Grundrechte bewerten. Die Ergebnisse werden der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt.

Verwandte Begriffe

Verwandte Pflichten

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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