Pflichten

Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)

Vorabbewertung für bestimmte Betreiber.

Art. 27

Definition

Bestimmte Betreiber — öffentliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienste sowie Betreiber bestimmter Kredit- und Versicherungsscoring-Systeme — müssen vor der ersten Nutzung die Auswirkungen eines Hochrisikosystems auf die Grundrechte bewerten. Die Ergebnisse werden der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt.

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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