Pflichten

Daten-Governance

Praktiken für Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze.

Art. 10

Definition

Anbieter von Hochrisikosystemen müssen Daten-Governance-Praktiken anwenden, die Designentscheidungen, Erhebung, Aufbereitung, Prüfung auf Verzerrungen sowie Relevanz und Repräsentativität der Datensätze abdecken. Lücken sind vor dem Inverkehrbringen zu erkennen und zu beheben.

Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung zur Orientierung und keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Verordnung (EU) 2024/1689.

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